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IHR SORGENFREIES DOMIZIL

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Der Leiter des Bauordnungsamtes Landkreis Helmstedt, Herr Kreisbaumeister Dipl.-Ing. Arch. Marcus Wagner, hat zum wirtschaftlichen Bauen - ohne EnEV-Dämmung! - eine interessante verwaltungsrechtliche Handreichung erarbeitet und dankenswerterweise für diese Webseite zur Veröffentlichung freigegeben. Sie ist sinngemäß auch auf das seit 1.1.2009 geltende Erneuerbare Energien Wärme Gesetz EEWärmeG anwendbar:

"Ausnahmen und Befreiungen von der Energieeinsparverordnung in der Verwaltungspraxis

In immer mehr Fällen erkennen Entwurfsverfasser und Fachingenieure, dass die Einhaltung von Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) das Risiko von Bauschäden und damit Regressansprüchen erhöht, die errechneten Bedarfswerte des Energieverbrauchs um bis zu 50 % überschritten werden und die geforderte Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen nicht erzielbar ist (Siehe dazu auch Prof. Dr. Dirk Meyer, Bw-Universität Hamburg, im Deutschen Ingenieurblatt Januar/Februar 2004, S. 29 ff. [KF: ebenso "Bedroht die EnEV den Wohnungsbau?" Deutsches Ingenieurblatt November 2008, S. 26 ff.]).

Statt vor diesen Aspekten die Augen zu verschließen und in gängiger Praxis den verordnungskonformen Nachweisen eine abweichende Bauausführung folgen zu lassen, ziehen Bauschaffende immer öfter den in der EnEV explizit aufgezeigten Weg über eine Ausnahme oder Befreiung in Erwägung. Dies auch um sich nicht dem Risiko von Schadensersatzansprüchen der Bauherren und Honorarverlusten wegen Erstellung eines baurechtswidrigen Gebäudes auszusetzen. Hier herrscht allerdings bei den Planern große Unsicherheit, inwieweit ein solcher Ausnahme- oder Befreiungsantrag überhaupt Aussichten auf positive Bescheidung hat und ob man sich aussichtsreich gegen eine Ablehnung wehren kann.

Die EnEV lässt in ihrem § 24 ausdrücklich Ausnahmen zu, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (i.d.R. Untere Bauaufsichtsbehörden) auf Antrag [KF: ab 2009 nicht erforderlich für Baudenkmäler und sonstig erhaltenswerte Bausubstanz wie z.B. im Geltungsbereich einer GEstaltungssatzung] erteilt werden können. Hierbei werden zwei Ausnahmetatbestände aufgezählt.

Voraussetzung für den ersten Tatbestand, nämlich die Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes bei gleichzeitiger Unverhältnismäßigkeit anderer Maßnahmen, ist das Vorliegen eines Baudenkmals oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (§ 24 Abs. 1 EnEV). Klammern wir einmal das Baudenkmal als in der Behandlung bekannten Sonderfall aus, so subsummiert dieser unbestimmte Rechtsbegriff der "besonders erhaltenswerten Bausubstanz" zunächst einmal den kompletten Gebäudebestand.

Jedes Gebäude, dass nicht nur auf Verschleiß ge- und verbraucht wird, sondern gerade durch nicht unerhebliche Investitionen um- oder weitergenutzt wird, ist doch bei objektbezogener Betrachtungsweise als besonders erhaltenswert einzustufen. Maßgeblich ist, dass der Planer für sich erkennt, dass durch Maßnahmen der EnEV die Bausubstanz des konkreten Objektes beeinträchtigt wird. Dies könnte z. B. das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems auf einer Mauerwerkswand mit damit verbundenen Veränderungen des Feuchtehaushalts sein.

Auch die negative Beeinflussung des Erscheinungsbildes, z. B. Wärmedämmung auf Sichtmauerwerk, kann ein Auslöser sein. Danach muss er prüfen, ob Alternativmaßnahmen unverhältnismäßig sind.

Die Unverhältnismäßigkeit ist stets darin zu begründen, dass die Maßnahmen von ihrem Herstellungsaufwand in einem unangemessenen Verhältnis zum durch die Nutzung des Gebäudes zu erzielenden Ertrag und der Restnutzungsdauer stehen.

Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben, könnte im ersten Fall eine Alternative z. B. darin liegen die Decke zum unbeheizten Dachraum sowie die Kellerdecke stärker zu dämmen, was z. B. die Nutzbarkeit der Räume wegen zu geringer Kopfhöhe beeinträchtigen würde.

Im zweiten Fall könnte die Alternative z. B. die Herstellung einer Dämmung mit Vormauerschale in der Optik der Sichtmauerwerkfassade sein, was zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen würde.

Der Weg dieser Prüfung und die Dokumentation des Ergebnisses müssen dann in dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme der Behörde nachvollziehbar nahegebracht werden. Durch diesen Tatbestand lassen sich schon sehr viele denkbare Fallkonstruktionen lösen.

Etwas anders sieht die Sachlage in § 24 Abs. 2 EnEV aus. Hier wird für alle Baumaßnahmen ausdrücklich auf die Gleichwertigkeit von "anderen als" den "in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen" abgestellt. Der Nachweis der Gleichwertigkeit (z. B. der Energiebedarf von max. 70kWh/m2 als gemeinsame Basis) fällt ungleich schwerer als der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit, da hier Berechnungen über technische Leistungsfähigkeiten erstellt werden müssen, die in Rechenweg und zugrundeliegenden Annahmen oft erheblich von normierten Verfahren abweichen (z. B. Speichern statt Dämmen). Dabei kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der behördliche Prüfer über den gleichen Erkenntnisstand bzgl. dem energetischen Verhalten von Baustoffen (Dämmstoff vs. Mauerziegel) oder Heizanlagen (Konvektorenheizung vs. Hüllflächentemperierung) verfügt. Hier sollten Vorgespräche und ausführliche Begründungen hilfreich sein.

Bislang ist durch den Bundesgesetzgeber von der in diesem Absatz eröffneten Möglichkeit des Erlasses einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Handhabung dieses Tatbestandes kein Gebrauch gemacht worden. Diverse Durchführungsverordnungen der Länder haben jedoch Regelungen getroffen. So muss z. B. in Niedersachsen bei Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV ein Sachverständiger (i. d. R. ein Architekt oder ein in der Ingenieurkammerliste geführter Ingenieur) einen gutachterlichen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Tatsachen erbringen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Durchführungs-VO-EnEV). Für die gemäß § 25 EnEV vorgesehenen Befreiungen im Einzelfall gilt, dass ein Befreiungsgrund als Folge der Anforderungen vorliegen muss. Interessanterweise wird hier nicht, wie z. B. in den Landesbauordnungen üblich, auf die "unbeabsichtigte" sondern auf die "unbillige Härte" abgestellt. Diese wird auch gleich im nächsten Satz durch die wirtschaftliche Rentabilität definiert. Hier ist dann auf jeden Fall ein Nachweis in Form einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu führen. Diese muss z. B. in Niedersachsen in Form eines Sachverständigengutachtens (siehe vorheriger Absatz) vorliegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Nds. DVO-EnEV), dessen Erstellung aber unter Zugrundelegung von Prof. Meiers Nachweisen zu diesem Thema keine Schwierigkeiten bereiten sollte.

Hat sich nun der Planer ausreichend Gedanken über die Vorgehensweise gemacht, diese ist auch mit der Bauherrschaft abgestimmt und der entsprechende Antrag gestellt, so sollte bei guter Vorbereitung eigentlich eine positive Bescheidung erfolgen.

Zur Einschätzung der Erfolgsaussichten ist die Kenntnis der Handlungsgründe der Behörde wichtig. Sind die besonders normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung gegeben, steht die Zulassung im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Damit wird der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Abwägung aller in Betracht kommenden einschlägigen Belange zugestanden (§ 114 VwGO).

Zur Begründung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung muss die Behörde:

  1. Ihr Ermessen wahrnehmen, d.h. die Handlungsalternativen ermitteln und deren Auswirkungen auf den einzelnen und die Allgemeinheit feststellen,
  2. Eine zweckgerichtete Entscheidungsfindung vornehmen und bei Zielkonflikten die widerstreitenden Belange wichten und gegeneinander abwägen und
  3. Prüfen, ob auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Maßnahme geboten ist.

Konnte die Behörde ihre Bedenken dabei nicht ausräumen und beabsichtigt sie daher dem Antrag nicht stattzugeben, so wird dies in der Regel entweder mit der Ablehnung des kompletten Bauantrages oder mit der Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung einhergehen. Die Behörde ist sich jedoch in der Regel im Klaren, dass sie im Streitfall das Risiko eines Gutachterverfahrens eingeht und daher nur bei schwach oder gar nicht begründeten Anträgen negativ entscheiden.

Die rechtlichen Anforderungen an Ermessensentscheidungen werden in Form einer Ermessensfehlerlehre dargestellt. Dabei unterscheidet man:

  1. Ermessensunterschreitung, die Behörde übt ihr Ermessen nicht aus ("Haben wir ja noch nie gemacht. Wo kämen wir da hin?")
  2. Ermessensüberschreitung, die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die nicht mehr von der ermächtigenden Norm gedeckt ist
  3. Ermessensfehlgebrauch, die Entscheidung der Behörde beruht auf Gründen, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind (z. B.: Der Kreistag hat beschlossen, zur Musterklimaschutzregion zu werden, daher wird gedämmt und nicht befreit!) Weiterhin kann die sogenannte Bindung des Ermessens, d. h. die Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn sich eine Vorschrift im Einzelfall vor dem Hintergrund der Garantie des Eigentums (§ 14 GG) nicht mehr als sachgerechter Ausgleich der berührten Interessen erweist (Enteignungsgleicher Eingriff). Ambitionierte Kritiker der EnEV könnten hier sogar soweit gehen, als Hauptargument für die Anfechtung einer behördlichen Entscheidung ist dies jedoch (z. Zt.) wohl nicht ausreichend.

In den Fällen einer abschlägigen Bescheidung ist dann der Widerspruch gegen den aus Sicht des Antragstellers ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt gem. §§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich, bei ablehnender Bescheidung im Widerspruchsverfahren sodann der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet.

Dabei ist zu beachten, dass mit der sogenannten Bescheidungsklage nur erreicht werden kann, dass die Behörde den vermeintlich ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu erlässt. Daran ist das Gericht auch im Falle der Ermessensreduzierung auf Null gebunden (§ 88 VwGO).

Wird dagegen nur beantragt, dass die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlässt (Vornahmeurteil gem. § 113 Abs. 5 S.1 VwGO), so ist die Klage nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null voll begründet, so dass der Kläger in allen anderen Fällen Gefahr läuft, einen Teil der Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Da im Vorfeld kaum erkennbar sein wird, ob das Gericht eine solche Ermessensschrumpfung annehmen wird, bietet es sich an, zur Vermeidung einer erneuten Anrufung des Gerichts, in den beschriebenen Fällen einen Hauptantrag auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und einen Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Bescheidung zu stellen. Nach herrschender Meinung wird auch bei Abweichung des Hauptantrages und Zuerkennung des Hilfsantrages ein volles Obsiegen des Klägers angenommen, so dass auch bei nur erfolgreichem Hilfsantrag die Kostenpflicht voll die beklagte Behörde trifft.

Weiterhin kann die ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung auch Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung auslösen. Bei der fehlerhaften Ermessensausübung ist die Amtspflicht zum rechtmäßigen Verhalten (Artikel 20 Abs. 3 GG) verletzt. Allerdings muss der Nachweis geführt werden, dass auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Dies könnten z. B. entgangene Mieteinnahmen durch das verzögerte Erteilen der Baugenehmigung oder einen Baustopp sein.

Auch können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine Behörde per Verwaltungszwang Maßnahmen nach EnEV durchsetzt (z. B. bei vom Wärmeschutznachweis abweichender Bauweise), ohne die Möglichkeit einer Ausnahme geprüft zu haben und in der Folge dann Bauschäden auftreten. Gerade wegen der Gefahr von Spätschäden kann dann allerdings ein Beweissicherungsverfahren nach durchgeführter Maßnahme sinnvoll sein. Schadensersatz kann man jedoch nicht geltend machen, wenn auf Drängen der Behörde von Seiten des Planers ein Nachweis gem. EnEV mit entsprechend beschriebenen Maßnahmen erstellt und umgesetzt wird."

Soweit Herr Wagner, seines Zeichens immerhin ein sozusagen Kreisbaumeister und auf jeden Fall ein Original Aecht Alter Preuße.

Um hier den Ermessensspielraum noch etwas genauer auszuloten, verweise ich mal auf das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG, Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV), das im § 4 und 5 unmißverständlich klarstellt (Hervorhebungen von KF):

§ 4. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§1,2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.

§ 5. (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."

Nun, liebe Freunde deutscher Rechtsstaatlichkeit - hier steht es mal schwarz auf weiß, das Wirtschaftlichkeitsgebot in einem unmißverständlichen Gesetz unseres verehrten deutschen Rechtsstaats. Dafür haben die von unserem deutschen Volk mal mehr und mal weniger gewählten Volksvertreter bzw. Bundestagsabgeordneten ihre Hände hochgehoben. Ebenso die Vertreter unserer Landtage der Bundesländer im Bundesrat.

Wie es nun dennoch dazu kommen konnte, daß dieses Wirtschaftlichkeitsgebot unseres immer gesetzestreu geliebten und so hochinniglich verehrten Gesetzgebers in derart ungeheuerlicher, menschenverachtender und rechtsmißbräuchlicher Heimtücke seitens des Verordnungsgebers und all seiner lieben und nützlichen Helferlein in der Administration, den Universitäten, der Industrie und der Planerbranche ins krasseste Gegenteil verkehrt werden konnte?, ist genau die alles entscheidende Frage, die Sie sich am besten selbst beantworten müssen. Ebenso, wieso eigentlich die Medien, die Fachwissenschaft, die Fachzeitschriften, die verkammerten Vertreter der Planer, die Sachverständigenverbände, die Wirtschaftsvertreter, der deutsche Mieterbund, die Vertreter der Grundeigentümer und Hausbesitzer nicht effektiv und laut genug aufschreien und gegen diesen Machtmißbrauch vorgehen? Und was sich die deutsche Justiz dabei denkt, Urteile zu erlassen, die genau dieses zentrale deutsche Rechtsprinzip der Zumutbarkeit und des Schutzes des Bürgers vor unbilliger Härte der Gesetze nicht nur mißachten, sondern geradezu ins Gegenteil verkehren? Und keine gegen solchen Rechtsmißbrauch aufschreit, nicht mal die Rechtsanwälte der dagegen angehenden Klageparteien? Ein Schelm, der Böses dabei denkt ;-)

Beispiel? Bitteschön, daß OLG Hamm in seinem Beschluß vom 18.11.2008 - I-15 WX 139/08 zum § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995, der die Schwellenwerte von Bauteiländerungen regelt, ab der die Verordnung greift, früher 20% (heute 10% entsprechend § 9 Abs. 3 der EnEV 2009). Da wird nun festgestellt:

"Ist ... eine Erneuerung erforderlich, die sich auf 20 % und mehr als 20 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt, so greift § 8 Abs. 2 der WärmeschutzVO 1995 ein, sodass sich nicht mehr die Frage der Amortisation der Kosten stellt, weil dann die Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben ist."

Aber hallo! Was steht denn dazu im § 14 WärmeschutzVO?:

"Härtefälle: Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen."

Gleichermaßen im inzwischen gültigen § 25 EnEV, wo es sogar zugunsten des verordnungsgeplagten Bürgers heißt, die Stellen "haben" zu befreien. Wie kommt es nun dazu, daß hier das Gericht in Hamm eine - nach meinem Empfinden, und Sie haben bestimmt schon gemerkt, ich bin da sehr empfindlich und nehme wenigstens die noch vorhanden kläglichen Reste der Empfindungsfreiheit frech für mich in Anspruch - so ungeheuerliche Rechtsbeugung vornimmt (und zwar nicht nur dieses, das Fehlurteil gibt es öfters als nur einmal), und sowohl die ohne jede Einschränkung geltende Härtefallregelung der Verordnung wie auch - der eigentliche Hammer! - die entsprechende Rechtsnorm der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, das Energieeinsparungsgesetz EnEG mit seinem ebenso unbeschränkt geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot so mir nix, dir nix mit einem Federstrich außer Kraft setzen? Wo doch unser heißgeliebtes und hochverehrtes und äußerst geschätztes und sehr geachtes Bundesamt für Bauwesen auf seinem allgemein zugänglichen "Info Portal Energieeinsparung" die sozusagen amtlich-offiziellen Auslegungen zum Energiesparvorschriftenwust führt und beispielsweise in Nummer Drei seiner Auslegung zum § 8 Abs. 2 WärmeschutzVO in aller sogar für einen Rechtslaien und Volldeppen hinreichenden Eindeutigkeit festlegt:

"Bei der nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden ausschließlich mittels Einblasen von körnigen oder faserigen Dämmstoffen in einen Hohlraum zwischen zwei vorhandenen Mauerwerkschichten ist in der Regel die aufgrund von § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz gegebene Grenze der Wirtschaftlichkeit bei vollständiger Ausfüllung des Hohlraumes mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Dämmstoffe erreicht. Vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 letzter Satz oder eines Härtefalles nach § 14 Wärmeschutzverordnung kann also in der Regel insoweit ausgegangen werden, als die Wärmeschutzverordnung eine im Einzelfall auf diese Weise nicht erreichbare wärmeschutztechnische Qualität fordert."

und damit bundesamtlicherseits bestätigt, daß die Frage der Wirtschaftlichkeit und des Härtefalls sehr wohl immer zu beachten ist und eben nicht seitens der Schwellenwertregelung in irgendeiner Form ausgehebelt werden kann!

Kann es folglich sein, daß depperte Rechtsanwälte, unfähige oder auch politisierte Richter und vor allem geradezu abartig bösartige Schwachverständige dahinterstecken, wenn deutsches Qualitätsrecht und die geradezu urlogische und ehrbare Forderung nach Wirtschaftlichkeit von Energiesparinvestitionen dermaßen verfälscht und verwässert wird? Man will das ja erst mal nicht glauben, aber das wäre mal dennoch einer gesonderten Überprüfung wert. Gerade im angeblich besten Rechtsstaat, den Deutschland jemals hatte!

Und so ist es kein Wunder, wenn uns landauf, landab solche Meldungen aus der Tagespresse erschrecken, wie ich sie am 4.3.2009 in der Neuen Presse Coburg fand:

"Kostenexplosion bei der Schulsanierung ... 1,7 Millionen Euro mehr benötigt. ... Die Volksschule in Bad Rodach soll grundlegend saniert werden. Das kommt mit voraussichtlich rund 1,7 Millionen Euro eine Million teurer als [2006 mit 3 Millionen Euro] ursprünglich geplant. ... Entscheidend für die Mehrkosten seien ... die jetzt berücksichtigten umfangreichen Maßnahmen zur Energieeinsparung und der geplante Bau einer Hackschnitzelheizung, der allein mit 160000 Euro zu Buche schlage. Zudem sollen die Schulgebäude nicht nur eine Wärmedämmung, sondern auch eine Entlüftungsanlage für sämtliche 13 Klassenzimmer bekommen, was geschätzte 280000 Euro ausmacht. Während der Bürgermeister diese Lösung grundsätzlich befürwortete, schieden sich im Stadtrat die Geister. ... Für einen Vollwärmeschutz für den Kindergarten sei mit Kosten von rund 130000 Euro zu rechnen. Eine Energie sparende Sanierung der Bayernhalle einschließlich einer neuen Heizung und Entlüftung bezifferte Kämmerer ... auf rund eine Million Euro."

Kein Wort von entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die auf Grundlage der für die Schule, den Kindergarten bzw. die Bayernhalle prognostizierten Energieeinsparungen die Wirtschaftlichkeit, d.h. absehbare Refinanzierung der hohen Aufwendungen aus den Ersparnissen der geplanten "Energiesparmaßnahmen" belegen würde. Kein Wort von dem Widerspruch, erst teuerst zu dämmen und zu dichten und dann als logische Folge teuerst künstlich zu lüften, mit einer verkeimungsanfälligen und die Gesundheit der lieben Kinderlein und auch des Lehrkörpers gefährdenden Zwangslüftung bzw. deren hohe Folgekosten für den Betrieb und die Wartung. Und logischerweise auch kein Wort von den hier bei nicht nachweisbarer Wirtschaftlichkeit und dann lediglich den Gemeindesäckel ausplündernden und die Planungshonorare frech erhöhenden Sinnlosmaßnahmen gegebenen EnEV-Befreiungsmöglichkeiten, kein einziges Wort! Warum? Beantworten Sie meine Fangfragen doch bitte selbst!

Schon einen Tag danach machen zwei neue Meldungen klar, daß hinter dem "energetischen Sanieren" an Schulen System steckt: Das Konjunkturprogramm II:

"Bildung und Klimaschutz im Blick, Gemeinderat XY - Energetische Sanierung der Hauptschule wird für Konjunkturpaket angemeldet ... Die Gemeinde ... wird ihre Hauptschule und deren Turnhalle für das Konjunkturpaket II anmelden. Das beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am Dienstagabend mehrheitlich. Im Rahmen des Förderprogramms soll dei Bildungseinrichtung energetisch saniert werden: Dach und Außenwände sollen gedämmt, Heizung und Fenster erneuert werden. Die Gesamtkosten für die Maßnahme belaufen sich nach Berechnung der Verwaltung auf fünf Millionen Euro. Sollte das Vorhaben Berücksichtigung finden, ... übernimmt der Bund mit vier Millionen den Löwenanteil, den Rest trägt die Gemeinde. ..." und andernorts, ein paar fränkische Bauernkäffer weiter:

"Schulsanierung im Visier, Konjunkturpaket II - XZ hofft auf Unterstützung. ... Die Gemeinde XZ möchte auf den Zug "Konjunkturpaket II" unbedingt mit aufspringen. Deshalb wird eine energetische Sanierung der XZer Schule beantragt. "Mit so einer gewaltigen Summe habe ich allerdings nicht gerechnet", sagte Bürgermeister ... in der Gemeinderatssitzung. Sie beläuft sich ... auf insgesamt 767.334 Euro - ohne Steuer. Die Sanierung soll umfassen: energetische Flachdachsanierung, ... Erneuerung der Fenster; Vollwärmeschutz der Fassade und den Bau eines Biomasse-Heizwerkes mit Heizungssanierung. (Der Bürgermeister) gab zu verstehen, daß nur energetische Maßnahmen im Zuge von Gesamtprojekten eine Chance bei der Förderung haben."

Später wird dann aus diesem Gemeinderat berichtet,daß man schlauerweise neben dem "Hackgutkessel mit 220 kW (einen) Ölkessel mit 150 kW als so genannte Havarieanlage geplant (hat)." Kostet komplett 206.000 EUR. Und nachdem die Steuermittel so schön das Fließen beginen, denkt man gleich mit daran, auf das - diesmal nicht schon wieder undichte! aber dennoch wegen Einbau fetter Dämmpakete abzureißende und für 207.000 EUR zu erneuernde - Flachdach (es entspricht ja nicht mehr den "heutigen Standards", heißt es beruhigend, der tatsächliche Energieverbrauch wird aber nicht erwähnt!) gleich eine Fotovoltaikanlage mit draufwuchtet. Wenn schon, denn schon. Mehrkosten ca. 125.000 EUR, jährlich abzuzockende Einspeisevergütung ca. 10.253 EUR. Das rechnet sich, nur nicht für den Sromverbraucher. Und die - ach schrecklich - bis dato ungedämmte Fassade - "die Dämmung fehlt bis jetzt nahezu komplett" - wird mit einem 14 cm starken Vollwärmeschutz - kostet 115.000 EUR! - aufgespeckt. Zusätzlich Austausch der selbstverständlich noch guten Schulfenster gegen angeblichen Energiesparstandard: 160.000 EUR. Was hätte man dafür heizen können! Doch wie heißt es im Zeitungstitel so schön?: "Dank Konjunkturpaket II kann die Gemeinde ... jetzt richtig loslegen".

Auch bei den beiden letzten Fällen keinerlei Hinweise auf eine subventionsunabhängige Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Refinanzierung der irrsinnigen Investitionen durch dementsprechende echte und gesamtgesellschaftlich zählende Einsparungen. Nun, jeder EnEV-Sachverständiger dürfte um die Problematik dieser Frage durch andauernde Kosten-Nutzen-Analysen wissen: Es gibt keine ausreichenden Ersparnisse an Heizenergie, die irgendeine die sogenannten energetischen Ertüchtigungen / Ertüchtigungsmaßnahmen jemals wirtschaftlich machen könnten. Im Klartext: Hier werden Millionen, nein: Milliarden Steuergelder vergurkt, hinausgeschmissen und verbraten.

Und was bekommen die Bauherren, die sich von den mitverdienenden Profis und vom Lobbyistengeschmeiß und anderen FDP-Freunden durchstochenen Ministerialen und Politikern derartigen Schmarrn aufnudeln lassen? Absaufende Flachdächer mit wasseraufnehmenden Dämmpaketen, Vollwärmeschutz-Müll, der an bewitterten Fassaden vorhersehbar nach wenigen Jahren brutal abgammeln wird, prinzipiell unwirtschaftlichster Austausch von voll funktionsfähigen, ohne große Umstände bestens instandsetzungsfähigen Bauteilen wie Fenster und Heizungen, obwohl diese noch lange nicht ihre Lebensdauer überschritten haben, gegen modernsten Technikklimbim, der im Falle Fenster weniger Licht und Luft hereinlassen wird als je zuvor und damit automatisch zu mehr Stromverbrauch, Heizenergieverbrauch und kranken Kindern führen wird, sowie neue Ökoheizungen zu irren Preisen, die durch ihre auf die heikle „Biomasse“ zurückführenden Funktionsstörungen viele neue Arbeitsplätze im Bereich Heizung und Wartung generieren wird. Ohne jemals an die günstigen Verbrauchswerte und Gesamtkosten klassischer Heizmethoden heranzureichen.

Ja, das kann so nebenbei rauskommen, wenn man auf den von raffinierten Lobbyisten ausgedachten Staatszuschuß hereinfällt. Mal abgesehen davon, daß die ungeheuerlichen Baukosten den notleidenden Planern wieder auf die Beine helfen werden. Mehr anrechenbare Kosten gab es nie und wird es niemals wieder geben als bei solch "energetischer Ertüchtigung". Danke, BMBau, BMUmwelt und BMFinanzen! Mission accomplished!!!

Ganz köstlich und frech kommentiert die Edelfeder der NeuenPresse Coburg, Tim Birkner, am 5. März die Bad Rodacher Lüfterei (Auszug):

"Ein Blick nach ein paar Jahren in die Lüftungsschächte wird vielen den Appetit verderben. Glubberige Schleime geben sich da ein Stelldichein. In den Ecken und Kanten sammeln sich schillernde Massen - wer sie je gesehen hat, wird Abstand davon nehmen.

Freilich kann man jetzt die Anlage bauen und - vielleicht auch mit Fördermitteln - bezahlen.

Aber die tägliche Stromrechnung, die regelmäßige Wartung und die immer wiederkehrende Reinigung mit deftiger Chemie bezahlt die Stadt. Jedes Jahr wieder.

Ein Fenster mit der Hand zu öffnen - von Schülern oder Lehrkräften -, wird auch in 50 Jahren noch kostenfrei für die Stadt sein."

In Abweichung von den oben angesprochenen etwas aufwendigeren Nachweispflichten kann man sich in Bayern (und nach meiner Erfahrung auch in anderen Bundesländern) natürlich auf den Sachverstand des im EnEV-Prüfverfahren zugelassenen Sachverständigen verlassen und mit nicht allzu großem Aufwand eine sachgerechte - also gegen die energetisch und wirtschaftlich sinnlosen und geradezu bau- und gesundheitsschädlichen Dämmanforderungen gerichtete und oft extrem kostensparende - Ausnahmebescheinigung bzw. Befreiung erwirken, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht mit Beamten besetzt ist, die erst durch ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu angemessenem Handeln bewegt werden könnten - s.o.

Quelle: www.konrad-fischer-info.de