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Günstig bauen – mit Erbbaupacht!

Wer auf Erbbaugrund baut, kann gegenüber dem Kauf eines Grundstücks deutlich sparen.

Gerade junge Familien wollen ihr oftmals knapp kalkuliertes Budget nicht überschreiten, denn schließlich sollen noch genügend Reserven für Lebenshaltung, Urlaub, Auto und sonstiges übrig bleiben. Ist der Traum vom Eigenheim jetzt in Gefahr?

Nein, denn wir haben eine Lösung für dieses Problem. Es müssen bei Lage, Größe und Ausstattung des Hauses nicht zwangsläufig Abstriche gemacht werden, wenn Ihr Traumhaus auf einen Erbbaugrundstück gebaut wird. Auf diese Weise sparen die Bauherren eine nicht unerhebliche Summe für den Kauf des Grundstücks. Erbbaupacht stellt eine sehr günstige Alternative dar, mit der die monatlichen Belastungen geringer sind als bei einem Hypothekenkredit oder auch einem Bausparvertrag.

Erbbaupacht

Erbbaupacht bedeutet, dass Bauherren Ihr Bauland nicht käuflich erwerben, sondern für einen langen Zeitraum pachten. Die Pachtdauer beläuft sich in der Regel auf ungefähr 70 bis 99 Jahre. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes, ohne dabei gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks zu sein. Gerade Familien oder auch jungen Menschen wird durch die Erbbaupacht auch bei kleinem Budget der Bau des eigenen Hauses ermöglicht.
Durch die Anbieter, wie Kirchen und Kommunen, können Familien mit Kindern unter Umständen auch besonders gefördert werden.

Nutzen Sie eine Erbpacht an Stelle des Grundstückskaufs, rechnet sich das auch in Zeiten mit niedrigen Bauzinsen, in Zeiten mit hohen Bauzinsen sowieso. Diese Variante bringt finanzielle Vorteile und entlastet die Bauherrn erheblich, insbesondere jene, die keine oder zu geringe Sicherheiten bieten können, um von der Bank einen Kredit zur Bezahlung des Grundstückskaufpreises zu erhalten.


Keine Angst vor Erbbaurecht!

Haben Sie keine Angst vor einem Erbbaurecht. Dieses wird genau so wie ein Grundstück behandelt und auch im Grundbuch wie ein Grundstück eingetragen. Das verschafft Ihnen die gleiche Sicherheit wie bei einem gekauften Baugrundstück.
Es kann selbst mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek) oder ähnlichen Eintragungen belastet werden. Diese Grundschuld wird bei einer Finanzierung in das Erbbaugrundbuch, in die Abteilung III eingetragen. Hypotheken und Grundschulden werden im Grundbuch grundsätzlich im Rang nach dem Erbbauzins eingetragen.

Ein Erbbaurechts-Vertrag muss genau wie ein Vertrag beim Grundstückskauf von einem Notar beurkundet werden. Dabei wird zusätzlich zum Grundbuchblatt noch ein eigenes Erbbaugrundbuch für das Grundstück angelegt.
So ist es ebenfalls mit dem Vorkaufsrecht am Grundstück geregelt, auch dieses wird im Grundbuch eingetragen. Dem Erbbauberechtigten wird bereits bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zugesichert, dass er nach Ablauf der Erbpacht ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück besitzt bzw. das Recht auf Verlängerung des Pachtvertrages. Damit bedeutet ein Erbbaurecht Sicherheit über mehrere Generationen.

Erbbaupacht

Als Erbbauberechtigter müssen Sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit dass Erbbaurecht also einfach nur wieder verlängern. In der Regel haben meist beide Vertragspartner ein Interesse an einer Verlängerung. Sollte das in seltenen Einzelfällen nicht möglich sein, so muss das von Ihnen errichtete Gebäude nicht wieder vom Grundstück entfernt werden, sondern Sie erhalten eine Vergütung / Entschädigung für Ihr Gebäude. Dieses ist schließlich Ihr uneingeschränktes Eigentum.

Das Erbbaurecht kann veräußert oder auch von einer Generation auf die nächste übertragen werden. Während der Zeit seiner Pacht steht es dem Pächter frei, diese samt Haus zu verkaufen oder zu vererben, ohne dass dabei die vertraglichen Vereinbarungen beeinträchtigt werden. Bei einer Veräußerung, einem Verkauf, ist die Zustimmung des Grundstückeigentümers erforderlich. Auch die jeweilige Gemeinde muss vorher beteiligt werden, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.

Haben Sie keine Angst! Der Erbbauzins kann nicht willkürlich erhöht werden!
Üblicherweise kann der Erbbauzins alle 3 bis 10 Jahre angepasst werden. Als Maßstab für eine mögliche Anpassung sind die Entwicklung der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung anzusetzen. Dazu schreibt der Bundesgerichtshof:

"In der Regel ist bei einem Vertrag ohne wertsichernde Klausel für den Umfang der Anpassung des Erbbauzinses die seit Vertragsabschluß eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen nach dem Mittelwert aus beiden Komponenten maßgebend, weil sich darin die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt und der Gesetzgeber in § ERBBAUVO § 9a ERBBAUVO § 9A Absatz I 2 ErbbauVO zum Ausdruck gebracht hat, daß eine über die Änderung dieser Verhältnisse nicht hinausgehende Erhöhung regelmäßig der Billigkeit entspricht" (BGH NJW 1993,52)."

Sehr wichtig ist es, im Erbbaupachtvertrag festzulegen, wie hoch nach Ablauf der Pachtzeit die Ausgleichszahlung für das Gebäude sein soll. Hier werden normalerweise zwei Drittel des aktuellen Gebäudewertes angesetzt.

Wir unterstützen und begleiten Sie nicht nur beim Grundstückskauf bis zum Notar, sondern auch bei den Angelegenheiten zum Erbbaurecht, bei der Finanzierung und in Versicherungsfragen.